Rechtsformen / Berufsausübungsformen Physiotherapeut

Welche Rechtsform ist für meine Praxis als Physiotherapeut sinnvoll?

Für einen Existenzgründer … auch bei Physiotherapeuten … gibt es nicht die richtige Rechtsform. Jede Rechtsform hat Vor- und Nachteile. Weiterhin ist aufgrund des Heilmittelwesens die Auswahl der möglichen Rechtsformen per Gesetz beschränkt.

Vom Grundsatz unterscheiden sich die möglichen Rechtsformen von der Haftung(sbegrenzung), der Steuer(ersparnis) und natürlich auch, ob eine oder mehrere Physiotherapeuten eine Praxis gründen bzw. übernehmen wollen.

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Hinweis: Die Wahl der Rechtsform ist gerade am Anfang sehr wichtig, weil jede spätere Änderung richtig Geld kostet. Meine Nachfolgende Darstellung kann und soll auch eine individuelle Beratung nicht ersetzen, sondern einen ersten Überblick geben.

Die beliebteste Rechtsform für Physiotherapeuten ist bei Gründung / Übernahme durch

eine Person: Einzelunternehmen
mehrere Personen: GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Beide Gesellschaftsformen bieten den Vorteil, dass normalerweise auch steuerlich die Freiberuflichkeit erhalten bleibt, da Physiotherapeuten von der Gewerbesteuer befreit sind. Die Haftung wird über eine Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Einzelpraxis für Physiotherapeuten

Vorteile:

  • Einfache Gründung mit geringen Gründungskosten
  • Der Start ist unkompliziert, unbürokratisch
  • Keine bestimmte Kapitalausstattung ist notwendig
  • Kein Notar oder Rechtsanwalt erforderlich, somit entstehen auch keine Beurkundungskosten
  • Ich bin als Unternehmer alleinverantwortlich und kann den Gewinn für mich behalten
  • Durch die volle persönliche Haftung des Unternehmens wird die Aufnahme von Krediten leichter

Nachteile:

  • Der Physiotherapeut haftet grundsätzlich mit seinem ganzen Vermögen (sofern Haftpflichtversicherung Schaden nicht deckt)
  • Alleine für die Praxis verantwortlich, daher Aufgaben umfangreicher.
  • Finanzierung muss allein aufgebracht werden.

Kurzübersicht Rechtsform Physiotherapie (Grafik)

Wichtig als Physiotherapeut bei der Wahl der Gesellschaftsform zu wissen

Sofern bei Dir die Voraussetzungen für eine freiberufliche Selbstständigkeit (§ 18 EStG) vorliegen und Du diese Vorteile auch nutzen möchtest, steht nur eine begrenzte Auswahl der Rechtsformen zur Verfügung. Die Besonderheiten einer Kapitalgesellschaft habe ich deshalb weggelassen.

Gründung ohne Partner

Wählst Du als Einzelperson bei der Gründung keine Rechtsform, wird automatisch bei Geschäftseröffnung ein Einzelunternehmen angenommen.

Physiotherapeut als Einzelunternehmen

  • beliebteste Rechtsform für Gründung ohne Partner
  • einfach und kostengünstigste Lösung bei Gründung und im laufenden Geschäftsbetrieb
  • Inhaber muss als Physiotherapeut zugelassen sein (Ausnahme: fachlicher Leiter)
  • Freiberufler, daher keine
    • Gewerbesteuer
    • Gewerbeanmeldung
    • Handelsregistereintragung
    • notarielle Gründung
    • Pflichtmitgliedschaft bei IHK oder HWK
  • vereinfachte Gewinnermittlung / Einnahmen-Überschussrechnung
  • Gewinn = Unternehmerlohn
  • alle Risiken und Verbindlichkeiten trägt der Inhaber persönlich
  • Haftung unmittelbar und unbeschränkt mit dem gesamten Vermögen (keine Trennung von Privat & Betrieb)

Gründung mit Partner

Wählst Du und Dein/e Partner bei der Gründung keine Rechtsform, wird automatisch bei Geschäftseröffnung eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) angenommen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

  • beliebteste Rechtsform für Gründung mit Partner
  • automatische Rechtsform für Physiotherapeuten mit Partner bei gemeinsamer Berufsausübung
  • auch BGB-Gesellschaft genannt (geregelt in §§ 705 ff BGB)
  • die Inhaber müssen als Physiotherapeut zugelassen sein (mit Ausnahmen, jedoch Verlust der Freiberuflichkeit möglich)
  • Freiberufler, daher keine
    • Gewerbesteuer
    • Gewerbeanmeldung
    • Handelsregistereintragung
    • notarielle Gründung
    • Pflichtmitgliedschaft bei IHK oder HWK
    • vereinfachte Gewinnermittlung / Einnahmen-Überschurrsrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)
  • GbR-Vertrag ohne Formerfordernis, jedoch empfehle ich unbedingt einen schriftlichen GbR-Vertrag
  • Gewinnverteilung gemäß vertraglicher oder gesetzlicher Regelung
  • Inhaber sind Mitunternehmer; jeder Gesellschafter kann die gesamte GbR vertreten und ist hier voll geschäftsfähig
  • alle Risiken und Verbindlichkeiten tragen die Mitunternehmer gemeinsam
  • Haftung unmittelbar und unbechränkt mit dem gesamten Vermögen der Mitunternehmer (keine Trennung von Privat & Betrieb)
  • Firmierung / Namen der GbR = Namen aller oder mehrerer Gesellschafter

Praxisgemeinschaft

  • die beteiligten Physioterapeuthen / Freiberufler „kooperieren“
  • das Gemeinsame beschränkt sich die Anmietung und Nutzung von Praxisräumen und Einrichtungen sowie gegebenenfalls die gemeinsame Beschäftigung von Mitarbeitern
  • jeder der beteiligten Freiberufler hat eine eigene Kassenzulassung
  • rechtlich sind es getrennte Einzelpraxen

Partnerschaftsgesellschaft

  • Exklusiv für Freiberufler
  • Inhaber können nur freiberufliche Personen sein
  • Freiberufler, daher keine
    • Gewerbesteuer
    • Gewerbeanmeldung
    • Handelsregistereintragung
    • notarielle Gründung
    • Pflichtmitgliedschaft bei IHK oder HWK
    • vereinfachte Gewinnermittlung / Einnahmen-Überschurrsrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)
  • Partnerschaftsgesellschaften müssen in das Partnerschaftsregister eingetragen werden (§ 4 PartGG)
  • Haftung wie bei der GbR, jedoch für die Berufsausübung selbst kann die Haftung auf den Partner begrenzt werden, welcher für die Leistung verantwortlich ist