Voraussetzung zur Berufsgenossenschaft-Zulassung

Persönliche und fachliche Voraussetzungen zur Behandlungsberechtigung von Patienten der Berufsgenossenschaften

Für die Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft gelten andere Spielregeln als mit der GKV. Beispielsweise haben die Rahmenbedingungen der Heilmittel-Richtlinie hier keine Gültigkeit.

Dies führt daher oftmals zu Fragen und Unsicherheiten:

  • Wann darf ich BG-Rezepte annehmen?
  • Muss ich dafür extra zugelassen sein?
  • An welche formalen Vorgaben muss ich mich bei der Behandlung von Patienten der Unfallversicherung halten?

Ist eine extra Berufsgenossenschaft-Zulassung erforderlich?

Nein, jedoch darf die Behandlung nur von denjenigen Therapeuten durchgeführt werden, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der BG-Vereinbarung erfüllen. Nachzulesen sind die Voraussetzungen direkt über die Vereinbarung der dguv.de, welche ich hier verlinkt habe.

Mit der Annahme der Verordnung und Durchführung der Behanldung bestätigt der Praxisinhaber, dass er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

Welche formale Vorgaben sind bei der BG-Verordnung unbedingt einzuhalten?

Die Behandlung muss innerhalb von einer Woche nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden. Mit Annahme der Verordnung erkennt der Therapeut die Frist an. Kommt es zu einer Fristüberschreitung, ist unverzüglich der verordnende Arzt zu informieren. Nach Absprache mit dem Arzt wird entschieden, ob die Behandlung durchzuführen ist.

Die einzelnen Behandlungszeiten kannst Du auf dem Verordnungsformular ablesen. Stell Dich darauf ein, dass Patienten diese Information lesen und bei der Behandlung auf die Einhaltung der Behandlungszeiten achten werden.

Bei einer BG-Verordnung ist eine gute Terminplanung wichtig!